Ein Autounfall, was tun?
Hat es trotz aller Umsicht doch gekracht? Sie handeln souverän, wenn Sie die hier beschriebenen Verhaltensregeln kennen und beachten!
Verhalten an der Unfallstelle:
Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren um weiteren, größeren Schaden zu verhüten. Entfernen Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle.
Folgende Maßnahmen müssen - je nach Lage des Falls - im Interesse der Verkehrssicherheit am Unfallort getroffen werden:
- Sichern Sie sofort die Unfallstelle. Bei geringfügigen Schäden müssen Sie darauf achten, daß der Verkehrsfluß nicht beeinträchtigt wird. Blockieren Sie also beispielsweise wegen eines zerbrochenen Scheinwerferglases keine Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Markieren Sie unter Umständen die Unfallstelle und fotografieren Sie eventuell die Fahrzeugposition.
- Versorgen Sie Verletzte, benachrichtigen Sie Arzt oder Krankenwagen.
- Entstand großer Sachschaden oder wurde eine Person verletzt, rufen Sie die Polizei an die Unfallstelle. Achten Sie darauf, daß die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird.
Haben Sie dies alles veranlaßt, sollten Sie die für eine reibungslose und schnelle Schadenregulierung durch den Autoversicherer wichtigen Daten aufnehmen. Denn vollständige Angaben ersparen Rückfragen. Sie kommen dann schneller zu Ihrem Geld.
Notieren Sie bitte:
- Amtliches Kennzeichen. Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und Halter.
Lassen Sie sich die Ausweispapiere zeigen.
- Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins; verlangen Sie Unterlagen. Sind die Daten nicht bekannt, hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer.
- Ort und Zeit des Unfalls.
- Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
- Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus.
- Fertigen Sie ein Unfallprotokoll, dass sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Schildern Sie den Unfallhergang; überlassen Sie aber die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft.
- Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen Sie nach der grünen Versicherungskarte. Für Fahrzeuge aus EU- und einigen anderen Ländern muß sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden.
- Verwenden Sie für die Aufnahme der Unfalldaten am besten den sogenannten Europäischen Unfallbericht, damit Sie in der Hektik nichts vergessen. Sie erhalten den Europäischen Unfallbericht bei Ihrem Versicherer.
Vorsicht: Unfallhelfer
Hegen Sie gesundes Mißtrauen gegen alle, die Ihnen schon an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadenregulierung und angeblichen Streit mit Versicherer, Werkstatt etc. abnehmen wollen.
! Unterschreiben Sie nicht voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten. Unter Umständen müssen Sie nämlich Kosten, die diese Unfallhelfer zu Ihrem angeblichen Vorteil verursachen, selbst tragen.
Die Schadenmeldung
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Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen; er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig und befindet sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in ihrer Nähe, so lassen Sie am einfachsten dort den Schadenumfang feststellen.
Sie können aber den Wagen auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann die Versicherung auf, den Unfallschaden umgehend begutachten zu lassen.
Ihnen steht es aber grundsätzlich auch frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, reicht in der Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug werben wollen.
Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen, und die Unfallregulierung wird beschleunigt.
Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollte ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden.
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Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.
Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer (nur eine Gebühreneinheit):
(0180) / 25 0 26
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Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 400
Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
- Name und Anschrift des Schädigers
- amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ)
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Name und Anschrift seiner Autoversicherung
(wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karte vorlegen)
- Unfalltag, Unfallort
- legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei
- nennen Sie Adressen von Zeugen
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Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 30 18 0 0
Telefax (040) 30 18 0 700
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 5 Mio. EUR für Personenschäden, bis zu 15 Mio. EUR bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 1 Mio. EUR für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Beflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 1.000 EUR (Selbstbehalt) liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
- Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
- Ansprüche gegen Dritte. Denken Sie daran, daß für Unfallfolgen nicht alleine die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
- Kaskoversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Schutzbriefversicherung
- Private Unfall- oder Lebensversicherung
- Arbeitgeber
- Gesetzliche oder private Krankenversicherung
- Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.
Es ist in jedem Fall ratsam, im Fahrzeug zwei Exemplare eines Standard-Unfallberichts mitzuführen. Einen für Sie, einen für den Unfallgegner.
Diesen können Sie hier zum Ausdrucken als PDF auf Ihren Rechner laden! (Der Unfallbericht erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit.)
Weitere informationen finden Sie unter www.zentralruf.de
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