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Seit dem 1. Januar 2002 gilt neues Gewährleistungsrecht!

Seit 2002 gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren auf alle Artikel, eingeschlossen natürlich Neuwagen und Gebrauchtwagen. Der Endverbraucher hat bei Neukäufen dann die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen, falls sich die Ware von Anfang an als mangelhaft herausstellt. Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält u. a. das Recht auf Nachbesserung. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers.

Im Volksmund wird jede Fehlerhaftung für eine gekaufte Sache als Garantie bezeichnet. Anders als der Begriff Gewährleistung bezeichnet die Garantie eine freiwillige zusätzliche Leistung eines Verkäufers oder Herstellers. Treten innerhalb der ersten sechs Monate Mängel am Produkt auf, musste nach altem Recht der Käufer beweisen, daß die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Nach dem neuen Recht muß der Verkäufer innerhalb dieser Zeit (6 Monate!) den Beweis erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerfrei war. Hingegen kommt es bei einer Garantie-Regelung nicht auf die "Anfänglichkeit" des Mangels an, sondern nur auf das Auftreten innerhalb des Garantiezeitraums. Lesen Sie mehr zu Garantie und Gewährleistungspflichten beim Autokauf im weiteren Artikel.

Garantie, Gewährleistung und mehr

Garantie & Gewährleistung - Mehr Rechte & nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und Privat

Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidendsten Veränderungen sind der Euro und konsumentenfreundlichere Gewährleistungsbedingungen. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

Die Garantie

Die Garantie ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann wie er will — er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr"gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

Die Gewährleistung

Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

Neue Fristen!

Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

Einfachere Beweisregelung!

Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

Neu oder gebraucht, der kleine Unterschied!

Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im "Kleingedruckten"oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen woanders. Doch egal ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

Vom Händler oder privat?

Gebrauchtwagenkauf von privat ist in der Regel billiger, weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten — ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

Sorgfältig lesen!

Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von "Durchrostungsgewährleistung" die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird "die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen". Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

Es gilt der Grundsatz

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.

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