Seit dem 1. Januar 2002 gilt neues Gewährleistungsrecht! |
Seit 2002 gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren
auf alle Artikel, eingeschlossen natürlich Neuwagen
und Gebrauchtwagen. Der Endverbraucher hat bei Neukäufen
dann die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler
geltend zu machen, falls sich die Ware von Anfang an als
mangelhaft herausstellt. Gewährleistung
ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält u. a. das
Recht auf Nachbesserung.
Garantie ist eine freiwillige
Leistung des Verkäufers oder Herstellers.
Im Volksmund wird jede Fehlerhaftung für eine gekaufte Sache als
Garantie bezeichnet. Anders als der Begriff Gewährleistung
bezeichnet die Garantie eine freiwillige zusätzliche Leistung eines
Verkäufers oder Herstellers. Treten innerhalb der ersten sechs
Monate Mängel am Produkt auf, musste nach altem Recht der
Käufer beweisen, daß die Ware bereits beim Kauf
mangelhaft war. Nach dem neuen Recht muß der Verkäufer
innerhalb dieser Zeit (6 Monate!) den Beweis erbringen, dass die
Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerfrei war. Hingegen kommt es
bei einer Garantie-Regelung nicht auf die "Anfänglichkeit"
des Mangels an, sondern nur auf das Auftreten innerhalb des Garantiezeitraums.
Lesen Sie mehr zu Garantie und Gewährleistungspflichten
beim Autokauf im weiteren Artikel.
Garantie, Gewährleistung und mehr
Garantie & Gewährleistung -
Mehr Rechte & nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und Privat
Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem,
wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidendsten Veränderungen
sind der Euro und konsumentenfreundlichere Gewährleistungsbedingungen.
Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?
Die Garantie
Die Garantie ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs,
manchmal auch des Händlers, für während einer
Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie
handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller
gestalten kann wie er will — er bestimmt die Dauer und die Bedingungen.
Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um
keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird
nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder
ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht.
Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen
selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen
ein "Mehr"gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen
bieten müssen.
Die Gewährleistung
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen,
die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt)
hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich
zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt.
Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und
kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich,
kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und
unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen,
das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.
Neue Fristen!
Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge,
die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei
Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr
als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt
das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben
sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich
erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich
unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen.
Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein,
die Ursache des Mangels festzustellen.
Einfachere Beweisregelung!
Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten,
ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für
den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb
von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten,
gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren.
Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über
diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer,
der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist,
hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw.
was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben
beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und
entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.
Neu oder gebraucht, der kleine Unterschied!
Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht
ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf
verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war,
ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein
Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der
Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren!
Ein Hinweis im "Kleingedruckten"oder ein Kästchen zum Ankreuzen
reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen
Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht
ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten,
kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist
nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus
aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten.
Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen
woanders. Doch egal ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung
vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung
zulasten des Verkäufers bleibt gleich.
Vom Händler oder privat?
Gebrauchtwagenkauf von privat ist in der Regel billiger,
weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist
älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise
abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen
zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt,
der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung
auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim
Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers
schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung
erhalten — ob ein oder zwei Jahre, ist dann
Verhandlungssache, siehe oben.
Sorgfältig lesen!
Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und
Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den
Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter
recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen.
Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden
beiträgt. Da ist dann von "Durchrostungsgewährleistung"
die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird "die
Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen".
Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem
Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich
bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.
Es gilt der Grundsatz
Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht,
das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf.
Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität
des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.
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